Ablauf:
Verordnung:
Für die ergotherapeutische Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung für 10x Ergotherapie à 60 Minuten, mit der Angabe einer Diagnose.
Kosten:
Ergotherapie-Einzel, 60 min. 95,- €
Ergotherapie in der Gruppe/Preis je nach Gruppenstärke
Hausbesuchpauschale 38,- €
Kilometergeld für Hausbesuche, pro km 0,50 €
Achtsamkeitstraining, Einzel, 60 min. 75,- €
Stressbewältigung durch Achtsamkeit, 2x 60 min. 125,- €
Storno:
Bitte geben Sie rechtzeitig Bescheid, falls Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können. Geschieht dies 48 Stunden vorher, vereinbaren wir gerne einen neuen Ersatztermin.
Erfolgt die Absage nicht 48 Stunden vorher, werden Ihnen 50 % der Therapieeinheit verrechnet.
Rückerstattung:
Ich bin als Wahltherapeutin tätig.
Damit Sie am Ende der Behandlung von Ihrer Krankenkasse einen Teil der Kosten rückerstattet bekommen, ist folgender Vorgang nötig:
- Verordnung vom Facharzt oder praktischen Arzt: 10x Ergotherapie á 60 Minuten.
- Bewilligung der Verordnung:
Bei der ÖGK und BVAEB sind Verordnungen derzeit bewilligungsfrei.
Sind Sie bei der SVS versichert, bekommen Sie von mir in der ersten (bewilligungsfreien) Therapieeinheit einen Behandlungsplan, den Sie bitte mit der Verordnung an die SVS schicken, um die Therapie bewilligen zu lassen. Diese bewilligte Verordnung bringen Sie bitte zur zweiten Therapieeinheit mit. - Am Ende der Behandlungsserie erhalten Sie von mir eine Honorarnote, diese reichen Sie mit der (bewilligten) Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese refundiert dann den entsprechenden Kassentarif.
- Wenn Sie eine entsprechende Zusatzversicherung haben, übernimmt diese ggf. die verbleibenden Kosten.
- Hausbesuchkosten werden bei einem Vermerk durch den zuweisenden Arzt auf der Verordnung von der Krankenkasse übernommen bzw. teilrückerstattet.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie den verbleibenden Selbstbehalt noch reduzieren:
Es gibt zum einen Unterstützung von der Volkshilfe für Familien mit geringem Einkommen.
Und es besteht bei der ÖGK die Möglichkeit auf Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung: „Unterstützungsfonds“